Diakoniewerk Stargard GmbH
Gesellschaftsvertrag
Präambel
Die Diakoniewerk Stargard GmbH ist ein Träger diakonischer Arbeit in der Propstei Neustrelitz des Evangelisch Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg, der sich für die Zusammengehörigkeit von Verkündigung und Diakonie als Lebens- und Wesensäußerung der Evangelischen Kirche einsetzt.
Das Diakoniewerk steht den Kirchengemeinden und anderen Trägern diakonischer Arbeit bei allen diakonischen Fragen und Aufgaben beratend und begleitend zur Verfügung.
§ 1
Name, Sitz, Dauer, Geschäftsjahr
(1) Die Gesellschaft ist eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma "Diakoniewerk Stargard GmbH“.
(2) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Neustrelitz und ist in das Handelsregister eingetragen.
(3) Die Gesellschaft ist nicht auf eine gewisse Zeit begrenzt. Sie beginnt als solche mit der Eintragung im Handelsregister.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck der Gesellschaft
(1) Die Gesellschaft will eine zeitgemäße Form der Diakonie üben. Sie verfolgt damit Zwecke der anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege. Die Gesellschaft will dort tätig werden, wo Menschen ihrer Hilfe und Betreuung bedürfen. Zweck der Gesellschaft sind
- die Förderung der Jugend- und Altenhilfe,
- die Unterstützung für hilfsbedürftige Menschen in unterschiedlichen Lebenslagen im Sinne des § 53 der Abgabenordnung,
- die Förderung des Wohlfahrtswesens und
- die Förderung kirchlicher Zwecke im Sinne des § 54 der Abgabenordnung.
Die Gesellschaft verfolgt so gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke.
(2) Der Zweck der Gesellschaft wird verwirklicht insbesondere durch
a) Errichtung, Betreibung und Unterhaltung der zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Einrichtungen und Dienste wie z.B. Altenpflegeeinrichtungen, Kindertagesstätten, Wohnstätten, Unterkünfte und Jugendeinrichtungen,
b) die Vertretung der Diakonie gegenüber den Partnern in der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege,
c) das Feiern von Gottesdiensten und Andachten.
Die Gesellschafterversammlung kann die Übernahme weiterer Aufgabengebiete beschließen, soweit es sich dabei um steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung handelt.
(3) Die Gesellschaft führt ihre Aufgaben in Zusammenarbeit mit den Kirchengemeinden und diakonischen Einrichtungen in der Propstei Neustrelitz des Kirchenkreises Mecklenburg durch.
Seite 1 von 8 des Gesellschaftsvertrages der Diakoniewerk Stargard GmbH vom Mai 2018
(4) Die Gesellschaft kann unter Einhaltung der Vorschriften „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung alle Geschäfte eingehen, die der Erreichung oder Förderung des Gesellschaftszweckes dienen, insbesondere auch weitere Einrichtungen vorgenannter Art gründen, übernehmen oder sich an bereits bestehenden Trägern diakonischer Arbeit mit gleichartiger Zielsetzung beteiligen. Außerdem kann sie sich mit anderen diakonischen Trägern zu einem Verbund zusammenschließen.
§ 3
Steuerbegünstigte Zwecke
(1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige oder mildtätige oder kirchliche steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten.
Die Gesellschafter erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert der von ihnen geleisteten Sacheinlagen zurück.
(3) Die Gesellschaft darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.
(4) Die Gesellschaft ist Mitglied des Diakonischen Werkes Mecklenburg-Vorpommern e.V. und dadurch dem Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung e.V. der Evangelischen Kirche in Deutschland als anerkannten evangelischen Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege angeschlossen.
§ 4
Stammkapital und Stammeinlagen
Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 25.000,00 Euro (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro).
§ 5
Teilung, Belastung und Übertragung von Geschäftsanteilen
(1) Die Teilung von Geschäftsanteilen ist nicht zulässig.
(2) Die Belastung von Geschäftsanteilen ist nicht zulässig.
(3) Sowohl die Veräußerung eines Gesellschaftsanteiles als auch die Abtretung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung aller Gesellschafter. Will ein Gesellschafter seinen Geschäftsanteil veräußern, so soll dieser zunächst dem anderen Gesellschafter angeboten werden.
§ 6
Organe der Gesellschaft
(1) Die Organe der Gesellschaft sind:
- die Gesellschafterversammlung;
- der Aufsichtsrat;
- die Geschäftsführung.
Mitglieder eines Organs dürfen nicht gleichzeitig einem anderen Organ der Gesellschaft angehören.
(2) Organmitglieder der Gesellschaft müssen einer Kirche angehören, die Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland e. V. (ACK) ist.
(3) Die Mitgliedschaft in den Organen endet durch Niederlegung, durch Abberufung oder Abwahl.
(4) Die Mitglieder der Organe der Gesellschaft sind auch nach ihrem Ausscheiden aus der Gesellschaft oder aus ihren Ämtern zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihrem Wesen oder ihrer Bezeichnung nach vertraulich oder für die Gesellschaft von wirtschaftlicher Bedeutung sind.
(5) Die Mitglieder der Organe haben keinerlei Anspruch auf die Erträgnisse der Gesellschaft. Soweit sie ehrenamtlich für die Gesellschaft tätig sind, können Auslagen ersetzt werden. Die Mitglieder der Organe haben – soweit sie ihre Tätigkeit nicht hauptamtlich ausführen – Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen aus ihrer Tätigkeit.
§ 7
Gesellschafterversammlung
(1) Die Gesellschafterversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen und wird durch die Geschäftsführer einberufen. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so ist jeder alleine einberufungsberechtigt. Eine Gesellschafterversammlung muss unverzüglich einberufen werden, wenn dies von einem Gesellschafter unter Angabe des zu beratenden Gegenstandes schriftlich bei der Geschäftsführung angezeigt wird. Die Gesellschafterversammlungen finden am Sitz der Gesellschaft statt.
(2) Die Einberufung erfolgt schriftlich an jeden Gesellschafter unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen bei ordentlichen Gesellschafterversammlungen und einer Frist von mindestens einer Woche bei außerordentlichen Gesellschafterversammlungen. Bei Eilbedürftigkeit kann die Einberufung mit angemessen kurzer Frist erfolgen. Der Lauf der Frist beginnt mit dem der Aufgabe zur Post folgenden Tag. Der Tag der Versammlung wird bei der Berechnung der Frist nicht mitgezählt. Die Gesellschafterversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(3) Eine Gesellschafterversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 50 % des Stammkapitals vertreten sind. Sind weniger als 50 % des Stammkapitals vertreten, ist unter Beachtung von Absatz 2 unverzüglich eine neue Gesellschafterversammlung einzuberufen.
Sind für die neue Gesellschafterversammlung dieselben Beschlussgegenstände vorgesehen, ist diese Gesellschafterversammlung auch beschlussfähig, wenn nicht mindestens 50 % des Stammkapitals vertreten sind.
(4) Jeder Gesellschafter entsendet mindestens einen, höchstens aber drei bevollmächtigte Vertreter in die Gesellschafterversammlung.
(5) Die Gesellschafterversammlung wählt bei ihrer konstituierenden Sitzung aus ihrer Mitte für die Dauer von sechs Jahren einen Vorsitzenden der Gesellschafterversammlung und einen Stellvertreter. Mehrfache Wiederwahl ist möglich. Der Vorsitzende der Gesellschafterversammlung, bei dessen Verhinderung der Stellvertreter, leitet die Versammlung.
(6) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die den Tag der Sitzung, die Namen der Anwesenden und die gefassten Beschlüsse enthalten muss. Diese ist von dem Vorsitzenden der Gesellschafterversammlung bzw. dessen Stellvertreter und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen und allen Mitgliedern der Gesellschafterversammlung zuzusenden.
Über die Genehmigung der Niederschrift ist auf der folgenden Sitzung zu beschließen. Eine Ausfertigung wird in der Geschäftsstelle der Gesellschaft verwahrt.
§ 8
Beschlüsse der Gesellschafterversammlung
(1) Beschlüsse der Gesellschafter werden in Gesellschafterversammlungen gefasst. Außerhalb von Versammlungen können sie, soweit nicht zwingendes Recht eine andere Form vorschreibt, durch schriftliche, fernschriftliche (FAX), fernmündliche oder Abstimmung per Email gefasst werden, wenn jeder Gesellschafter dem Verfahren zustimmt.
(2) Beschlüsse der Gesellschafter werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Die Anzahl der Stimmen wird nach den Anteilen am Stammkapital ermittelt. Je 250,00 € Anteil am Stammkapital gewähren eine Stimme. Für die Änderung des Gesellschaftsvertrages und die Auflösung der Gesellschaft gelten die besonderen Bestimmungen des § 18.
(3) Jeder Gesellschafter kann seine Stimmen nur einheitlich abgeben. Nichteinheitliche Stimmen eines Gesellschafters zählen als Nein-Stimme.
§ 9
Aufgaben der Gesellschafterversammlung
(1) Die Gesellschafterversammlung beschließt die Grundsätze für die Arbeit der Gesellschaft.
(2) Sie ist zuständig für alle ihr durch Gesetz und diesen Gesellschaftsvertrag zugewiesenen Aufgaben, soweit nicht dieser Gesellschaftsvertrag die Zuständigkeit des Aufsichtsrates begründet. Die Gesellschafterversammlung ist insbesondere zuständig für:
a) die Entgegennahme des jährlichen Geschäftsberichtes der Geschäftsführung und des vom Aufsichtsrat festgestellten und vom Abschlussprüfer geprüften Jahresabschlusses;
b) die Entlastung des Aufsichtsrates und der Geschäftsführung;
c) die Änderung des Gesellschaftsvertrages gemäß § 18 Absatz 1 und die Auflösung der Gesellschaft gemäß § 18 Absatz 2 dieses Vertrages.
(3) In Angelegenheiten, die der Gesellschafterversammlung obliegen, deren Entscheidung aber nicht bis zur nächsten ordentlichen Sitzung der Gesellschafterversammlung aufgeschoben werden kann, sind Eilentscheidungen des Vorsitzenden der Gesellschafterversammlung möglich. Sie bedürfen der nachträglichen Genehmigung durch die Gesellschafterversammlung.
§ 10
Der Aufsichtsrat
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus sieben Personen, nach Maßgabe des § 10 a aus neun Personen. Dazu gehören
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a) kraft Amtes der Propst der Propstei Neustrelitz, der sich vertreten lassen kann,
b) ein weiteres Mitglied, das vom Vorstand des Diakonischen Werkes Mecklenburg Vorpommern e.V. aus seiner Mitte entsandt wird,
c) vier weitere Mitglieder, die vom Gesellschafter Kirchliche Stiftung Haus Gottes Güte – Diakonie Stiftung Stargard jeweils für sechs Jahre aus der Mitte seines Kuratoriums entsandt werden und
d) ein weiteres Mitglied, das vom Gesellschafter Kirchenkreis Mecklenburg für jeweils sechs Jahre entsandt wird.
Der zuständige Propst des Kirchenkreises Mecklenburg kann nicht nach Buchstabe c bzw. d entsandt werden.
(2) Die Aufsichtsratsmitglieder sollen ihren Lebensmittelpunkt im Tätigkeitgebiet der Gesellschaft haben und über die erforderliche persönliche und fachliche Eignung verfügen. Dabei sollen Männer und Frauen, hauptamtliche kirchliche und diakonische Mitarbeiter und Gemeindeglieder angemessen berücksichtigt werden.
(3) Scheidet ein entsandtes Mitglied vorzeitig aus, so wird an seiner Stelle ein neues Mitglied entsandt.
(4) Die Mitglieder der Geschäftsführung nehmen an den Sitzungen des Aufsichtsrates mit beratender Stimme teil, sofern der Aufsichtsrat dies nicht ausschließt.
(5) Die Mitglieder des Aufsichtsrates führen ihr Amt als Ehrenamt.
(6) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte für die Dauer von jeweils sechs Jahren einen Vorsitzenden sowie einen stellvertretenden Vorsitzenden. Mehrfache Wiederwahl ist zulässig. Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden, wenn dieser verhindert ist.
§ 10 a
Besondere Regelungen
(1) Der Diakonieverein Malchin e.V. ist berechtigt, zwei weitere Mitglieder in den Aufsichtsrat zu entsenden. Die Entsendung wird in dem Augenblick wirksam, in dem der Formwechsel des Diakonieverein Malchin e.V. in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung wirksam wird und endet mit dem 31.12.2020.
(2) Scheidet ein vom Diakonieverein Malchin e.V. entsandtes Mitglied aus, so wird an seiner Stelle ein neues Mitglied, dessen Lebensmittelpunkt im Tätigkeitsgebiet des Diakonieverein Malchin e.V. liegt, auf Vorschlag des Aufsichtsrates von der Gesellschafterversammlung bestimmt.
§ 11
Einberufung und Beschlussfassung des Aufsichtsrates
(1) Der Aufsichtsrat tritt nach Bedarf, jedoch mindestens vierteljährlich zusammen. Er wird vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von mindestens acht Tagen schriftlich unter Angabe von Tagesordnung und Tagungsort eingeladen. Für die Berechnung der Frist ist der Tag der Absendung der Einladung maßgeblich. Er muss ferner unverzüglich einberufen werden, wenn es von mindestens drei seiner Mitglieder unter Angabe des zu beratenden Gegenstandes schriftlich beim Vorsitzenden beantragt wird. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates, bei dessen Verhinderung der Stellvertreter, leitet die Sitzung.
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(2) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(3) Außerhalb von Sitzungen können im Einzelfall Beschlüsse, soweit nicht zwingendes Recht eine andere Form vorschreibt, durch schriftliche, fernschriftliche (FAX), fernmündliche oder Abstimmung per Email gefasst werden, wenn jedes Mitglied dem Verfahren zustimmt.
(4) Der Aufsichtsrat kann sachkundige Personen beratend zu den Sitzungen hinzuziehen.
(5) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die den Tag der Sitzung, die Namen der Anwesenden und die gefassten Beschlüsse enthalten muss. Diese ist von dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen und allen Mitgliedern des Aufsichtsrates zuzusenden. Über die Genehmigung der Niederschrift ist auf der folgenden Sitzung zu beschließen. Eine Ausfertigung ist in der Geschäftsstelle der Gesellschaft zu verwahren.
(6) Der Aufsichtsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben. Die Geschäftsordnung kann vorsehen, dass die Einladung auch in elektronischer Form (insbesondere Email) erfolgen kann.
§ 12
Aufgaben des Aufsichtsrates
(1) Der Aufsichtsrat berät und überwacht die Geschäftsführung bei ihrer Arbeit.
(2) Dem Aufsichtsrat obliegen ferner folgende Aufgaben:
a) Bestellung und Abberufung der Mitglieder der Geschäftsführung sowie Abschluss, Änderung und Kündigung ihrer Dienstverträge.
b) Genehmigung des von der Geschäftsführung aufgestellten Wirtschaftsplanes einschließlich des Stellenplanes;
c) Erlass und Änderung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung, soweit diese aus zwei Personen besteht;
d) Einwilligung über die Aufnahme neuer oder über die Beendigung bestehender Aufgaben durch die Gesellschaft sowie die Beteiligung an anderen gemeinnützigen Einrichtungen mit gleichartiger Zielsetzung und den Zusammenschluss zu einem Verbund;
e) Einwilligung über die Gründung, Übernahme und Schließung von Einrichtungen;
f) Einwilligung zur Aufnahme von Einzelkrediten ab 25.000,00 Euro oder eines Gesamtkreditvolumens ab 50.000,00 Euro pro Geschäftsjahr, soweit diese nicht bereits im Wirtschaftsplan oder im Rahmen der bereits vorhandenen Kreditlinien der laufenden Geschäfte enthalten sind;
g) Einwilligung zu allen sonstigen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäften, die einzeln oder zusammengenommen einen Betrag von 25.000,00 Euro übersteigen, soweit sie nicht bereits im Wirtschaftsplan enthalten sind;
h) Einwilligung zum Erwerb, zur Veräußerung oder Belastung von Grundeigentum oder
grundstücksgleichen Rechten;
i) Feststellung des geprüften Jahresabschlusses und Genehmigung über die Verwendung eventuell erzielter Jahresüberschüsse;
j) Wahl eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Abschlussprüfer;
k) Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung sowie über alle Fragen, die ihm von der Geschäftsführung zur Entscheidung vorgelegt werden;
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l) Empfehlung zur Änderung des Gesellschaftsvertrages an die Gesellschafterversammlung.
Beschlüsse nach Buchstaben a, c und i bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder des Aufsichtsrates.
(3) In Angelegenheiten, die dem Aufsichtsrat obliegen, deren Entscheidung aber nicht bis zur nächsten Sitzung des Aufsichtsrates aufgeschoben werden kann, sind Eilentscheidungen des Vorsitzenden des Aufsichtsrates möglich. Sie bedürfen der nachträglichen Genehmigung des Aufsichtsrates.
§ 13
Geschäftsführung
(1) Die Gesellschaft hat einen oder zwei Geschäftsführer, der bzw. die jeweils für die Dauer von fünf Jahren bestellt wird oder werden. Mehrfache Wiederbestellung ist zulässig. Ein Jahr vor Ablauf des Bestellungszeitraumes entscheidet der Aufsichtsrat über eine erneute Bestellung .
(2) Soweit die Mitglieder der Geschäftsführung hauptamtlich tätig werden, erhalten sie eine angemessene Vergütung aufgrund vertraglicher Vereinbarungen. Beim Abschluss dieser Verträge vertritt der Vorsitzende des Aufsichtsrates die Gesellschaft.
§ 14
Vertretung und Geschäftsführung
(1) Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind zwei Geschäftsführer bestellt, so vertreten sie die Gesellschaft gemeinsam. Der Aufsichtsrat kann jedem Geschäftsführer Einzelvertretungsmacht einräumen und für konkrete, einzelne Rechtsgeschäfte Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilen.
(2) Der Geschäftsführer führt die Geschäfte der Gesellschaft in eigener Verantwortung unter Beachtung der Gesetze, des Gesellschaftsvertrages, der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung und des Aufsichtsrates. Die tatsächliche Geschäftsführung muss den Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrages entsprechen. Sofern die Geschäftsführung aus zwei Personen besteht, werden die genauen Aufgaben der einzelnen Geschäftsführer sowie die Aufgabenverteilung innerhalb der Geschäftsführung im Rahmen einer Geschäftsordnung geregelt.
(3) Der oder die Geschäftsführer ist bzw. sind auch für die Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern zuständig. Über die Einstellung und Entlassung von leitenden Mitarbeitern entscheidet er oder entscheiden sie im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat. Der oder die Geschäftsführer ist bzw. sind zugleich Dienstvorgesetzter bzw. Dienstvorgesetzte sämtlicher angestellter Mitarbeiter der Gesellschaft.
(4) Der oder die Geschäftsführer ist bzw. sind verpflichtet, die Gesellschafterversammlung mindestens halbjährlich über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft zu informieren.
§ 15
Mitarbeiter
(1) Es finden die im Diakonischen Werk Mecklenburg-Vorpommern e. V. geltenden arbeitsrechtlichen Regelungen Anwendung.
(2) Mitarbeiter der Gesellschaft sollen einer Kirche angehören, die Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland e.V. (ACK) ist.
§ 16
Einziehung von Geschäftsanteilen
(1) Die Einziehung eines Geschäftsanteiles ist zulässig. Die Einziehung eines Geschäftsanteiles eines Gesellschafters ohne dessen Zustimmung ist zulässig, wenn
a) der Geschäftsanteil von einem Gläubiger des Gesellschafters gepfändet oder sonst wie in diesen
vollstreckt wird und die Vollstreckungsmaßnahme nicht innerhalb von zwei Monaten, spätestens aber bis zur Verwertung des Geschäftsanteiles, aufgehoben wird;
b) über das Vermögen eines Gesellschafters das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder der Gesellschafter die Richtigkeit seines Vermögensverzeichnisses an Eides statt zu versichern hat;
c) in der Person des Gesellschafters ein seine Ausschließung rechtfertigender Grund vorliegt, der Gesellschafter insbesondere dem gemeinnützigen Zweck bzw. der christlichen Grundhaltung der Gesellschaft zu wider handelt und das dadurch das Ansehen der Gesellschaft oder der Evangelischen Kirche Schaden nehmen kann.
(2) Die Einziehung wird durch den oder die Geschäftsführer erklärt. Sie bedarf eines Beschlusses der Gesellschafter, der mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst wird. Dem betroffenen Gesellschafter steht kein Stimmrecht zu.
(3) Die Einziehung eines Geschäftsanteiles gemäß § 4 Absatz 3 Satz 1 des Vertrages erfolgt gegen Zahlung einer Vergütung in Höhe des Geschäftsanteiles am Stammkapital, soweit der Gesellschafter die Stammeinlage gegenüber der Gesellschaft geleistet hat und diese zum Zeitpunkt des Ausscheidens nicht verloren ist.
§ 17
Sprachliche Gleichstellung
Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesellschaftsvertrag verstehen sich sowohl in männlicher als auch in weiblicher Form.
§ 18
Änderungen des Gesellschaftsvertrages und Auflösung der Gesellschaft
(1) Beschlüsse über die Änderung des Gesellschaftsvertrages bedürfen einer Mehrheit von vier Fünfteln (4/5) aller Stimmen der Gesellschafterversammlung Änderungen des Gesellschaftsvertrages bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrates des Diakonischen Werkes Mecklenburg-Vorpommern e.V.
(2) Der Beschluss zur Auflösung der Gesellschaft bedarf einer Mehrheit von vier Fünfteln (4/5) aller Stimmen der Gesellschafterversammlung. Er kann nur auf einer ausdrücklich zu diesem Zweck einberufenen Gesellschafterversammlung gefasst werden. Der Beschluss über die Auflösung der Gesellschaft bedarf zu seiner Wirksamkeit der vorherigen Anhörung des Aufsichtsrates des Diakonischen Werkes Mecklenburg-Vorpommern e.V.
(3) Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Gesellschafter und den gemeinen Wert der von ihnen geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an den Kirchenkreis Mecklenburg, der es im Sinn und Geist des Gesellschaftsvertrages ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder diakonische Zwecke in der Propstei Neustrelitz zu verwenden hat.
Fassung nach der Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung vom 7. Mai 2018